- 1: Home
- 2: Aktuell.
- 3: Standort Bayern.
- 4: Branchen und Cluster.
- 5: Städte und Regionen.
- 6: Bayerische Repräsentanzen.
- 7: Partner.
- 8: Über uns.
- 9: Impressum.
Die Wahl der Rechtsform
Die Wahl der richtigen Rechtsform ist entscheidend für den Bestand eines Unternehmens. Wachstum und höhere Haftungsrisiken erfordern im Laufe der Zeit in vielen Fällen auch einen Wechsel der Rechtsform. Es ist daher empfehlenswert, regelmäßig zu prüfen, ob die derzeitige Rechtsform noch zur Firmenentwicklung passt. Besteht Änderungsbedarf, stellt das Umwandlungsgesetz geeignete Instrumentarien zur Verfügung. In Betracht kommt dabei vor allem eine Änderung der Rechtsform unter Wahrung der Identität des Unternehmers. In jedem Falle ist es bei einer geplanten Firmenumwandlung wichtig, sich begleitenden Rat über den formalen Ablauf und steuerliche Konsequenzen einzuholen. Handels- und Gesellschaftsrecht geben die zur Auswahl stehenden Unternehmenstypen vor. Diese Grundstrukturen können jedoch teilweise verändert und den individuellen Bedürfnissen des Betriebes angepasst werden.
Eintragung im Handelsregister: Vor- und Nachteile
Die Eintragung im Handelsregister bietet dem Existenzgründer Vor- und Nachteile. Nach dem Eintrag kann der Jungunternehmer Mitarbeitern Prokura erteilen und erhält das Recht, ausschließlich unter einem Firmennamen (ohne Nennung des eigenen Familiennamens) aufzutreten. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Firmennamens ist, dass er kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist und keine irreführenden Begriffe enthält. So darf sich ein kleiner Immobilienmakler nicht als „Deutsche Immobilien GmbH“ bezeichnen. Außerdem sollte man so umfassend wie möglich prüfen, ob der gewünschte Name nicht bereits in der selben oder einer verwandten Branche vorkommt, da sich hieraus namensrechtliche Streitigkeiten ergeben können. Wenn man aus Kostengründen darauf verzichtet, ein professionelles Rechercheunternehmen einzuschalten, sollte man zumindest anhand des Internets (z. B. bei www.telefonbuch. de oder durch Eingabe des Namens in verschiedene Suchmaschinen) selbst nachforschen, ob es die gewünschte Bezeichnung bereits gibt. Ob die betreffende Bezeichnung als Marke geschützt ist, kann man beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) recherchieren. Dabei sollte man möglichst auch auf ähnliche Schreibweisen achten, da auch ähnliche Bezeichnungen im Einzelfall Unterlassungsansprüche wegen einer eventuellen Verwechselbarkeit auslösen können. Der Handelsregister-Eintrag verpflichtet zur doppelten Buchführung und zur Bilanzierung nach dem HGB. Die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügt hierfür nicht mehr – dies bedeutet in der Regel einen höheren Bilanzierungsaufwand mit Hilfe eines Steuerberaters. Aufgrund der strengen Anforderungen des Handelsgesetzbuches muss der Selbständige eingehende Ware umgehend auf Mängel untersuchen und diese gegebenenfalls reklamieren, um nicht Garantieansprüche zu verlieren. Vorsicht ist dann auch bei Bürgschaften geboten. Solche sind bereits auf Grundlage mündlicher Absprachen rechtskräftig.
Kleingewerbe und kaufmännischer Betrieb
Eine Besonderheit des deutschen Unternehmensrechts ist die Unterscheidung zwischen Kleingewerbe und kaufmännischem Betrieb. Diese spielt allerdings nur im Bereich der Personenunternehmen eine Rolle, nicht dagegen bei den juristischen Personen. Kaufmännische Unternehmen müssen in das Handelsregister eingetragen werden, auf ihre Geschäfte findet grundsätzlich das Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung. Nicht kaufmännische Unternehmen (Kleingewerbe) können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Kaufleute behandelt. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind sie für den Bereich der Rechtsgeschäfte grundsätzlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), nicht aber dem HGB unterstellt. Die Frage, ob ein Unternehmen als kaufmännisch zu qualifizieren ist, richtet sich danach, ob der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert (§ 1 HGB). Maßgebliche Kriterien hierfür sind in erster Linie der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die Zahl der Standorte/Niederlassungen. Eine Umsatzgröße in Höhe von mehr als 400.000 Euro spricht in der Regel dafür, dass der kleingewerbliche Rahmen überschritten ist. Ein nichtkaufmännisches Unternehmen kann von einer Einzelperson (Kleingewerbetreibender) oder von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR) betrieben werden. Kaufmännische Personenunternehmen sind der Einzelkaufmann (e. Kfm. = eingetragener Kaufmann) bzw. die Einzelkauffrau (e. Kfr. = eingetragene Kauffrau), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die beschränkt haftende Personengesellschaft (GmbH & Co. KG). Bei der Eintragung in das Handelsregister sind besondere Formalien zu beachten. Anmeldungen sind stets in notariell beglaubigter Form vorzunehmen.
BGB-Gesellschaft (GbR)
Eine BGB-Gesellschaft oder GbR liegt vor, wenn sich mehrere Personen zu einem kleingewerblichen Betrieb zusammenschließen. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es: „Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.“ Gemeinsamer Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein. Eine GbR kann auch nichtgewerbliche Zwecke verfolgen
- Zur Errichtung der Gesellschaft bedarf es keines schriftlichen Vertrages, es genügt die mündliche Vereinbarung. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich niederzulegen. Dies schafft klare Verhältnisse für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen.
- Für eine gewerbliche GbR ist eine Gewerbeanmeldung aller Gesellschafter vorgeschrieben.
- Auf Geschäftsbriefen müssen die ausgeschriebenen Vorund Zunamen der Gesellschafter angegeben werden.
- Die Gesellschafter haften grundsätzlich alle sowohl mit ihrem Geschäfts- als auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können Forderungen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter und beide zugleich gerichtlich geltend machen. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen nicht mehr sämtliche Gesellschafter einer GbR verklagt werden, wenn anschließend in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden soll. Hierfür genügt ein Urteil gegen die Gesellschaft selbst. Zur Vollstreckung in das Privatvermögen eines Gesellschafters ist auch künftig ein Urteil gegen den Gesellschafter persönlich erforderlich.
- Haftungsbeschränkungs-Modelle sind denkbar, sollten aber nicht ohne fundierte juristische Beratung gewählt werden. Ein formularmäßiger und einseitiger Haftungsausschluss durch die Gesellschaft, beispielsweise durch die Verwendung des Zusatzes GbRmbH ist nicht möglich. Erforderlich ist eine individuell getroffene Abrede der Parteien im Rahmen eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrages.
- Im Gesellschaftsrecht wird zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens nach innen, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw. Vertretung ist das Handeln nach Außen, also das Eingehen konkreter Verpflichtungen.
- Das Gesetz sieht bei der BGB-Gesellschaft vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht und damit eine gewisse Kontrolle möglich ist. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, es gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter gemeinsam. Im Gesellschaftsvertrag kann aber anderes vereinbart werden.
- Die Rechtsform der BGB-Gesellschaft steht und fällt mit ihren Gesellschaftern. Das Ausscheiden einzelner hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Diese Konsequenz kann in der Praxis zu äußerst unbefriedigenden Ergebnissen führen. Durch entsprechende vertragliche Gestaltung von Gesellschafterbeschlüssen können andere Regelungen vereinbart werden.
Offene Handelsgesellschaft (oHG)
Gesetzliche Grundlage der offenen Handelsgesellschaft (oHG) ist das Handelsgesetzbuch. Dort heißt es: „Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.“ Besondere Merkmale sind also die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Anstelle einer gewerblichen Betätigung genügt hierfür auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens.
- Mit dem Erreichen einer kaufmännischen Betriebsgröße muss ein Unternehmen, das bislang in Form einer GbR betrieben wurde, zusätzlich zur Gewerbeanmeldung die Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Sie wird dadurch zur oHG. Die Anmeldung zum Handelsregister muss durch einen Notar beglaubigt werden.
- Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter regelt primär der Gesellschaftsvertrag. Die gesetzlichen Vorschriften sind nur dann anzuwenden, wenn durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Aufgrund seiner erheblichen Bedeutung sollte er aber zu Beweiszwecken entsprechend festgehalten werden. Bei der Vertragsgestaltung ist es sinnvoll, sich durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.
- In der Regel erzielen die Gesellschafter ihren Unterhalt durch die persönliche Betätigung im Unternehmen. Abgesehen von der Gewinnverteilung sollten deshalb beispielsweise die Zulässigkeit bzw. die Voraussetzungen regelmäßiger Entnahmen geregelt werden.
- Die interne Geschäftsführung steht bei der oHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Diese Frage ist so wichtig, dass – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – auf Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bei Gericht geklagt werden muss (auch hier kann der Gesellschaftsvertrag aber anderes vorsehen). Für den Abschluss ungewöhnlicher Geschäfte bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen.
- Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbständigen Firmennamen. Die oHG kann unter ihrer Firma Rechte erben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder alleinvertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter sind aber frei, die Vertretungsregelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Üblich sind z. B. interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu halten ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung. Ein Verstoß dagegen kann nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht begründen.
- Ein Gläubiger kann sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen, jeweils für die volle Forderung. Ein ggf. erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen.
- Gesetzlich verankert ist für die Gesellschafter der oHG ein Wettbewerbsverbot. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch in einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt sein.
- Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten. Das Ausscheiden sollte auf jeden Fall durch den Gesellschaftsvertrag im einzelnen geregelt werden. So sollten Kündigungsfristen, Abfindungssummen und Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von einer oHG im wesentlichen dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag – der auch in das Handelsregister eingetragen wird – beschränkt ist. Dies bezeichnet man als Kommanditeinlage. Die voll haftenden Gesellschafter werden „Komplementäre“, die beschränkt haftenden „Kommanditisten“ genannt. Somit tragen die Gesellschafter unterschiedliche Risiken, was sich auch auf die Betriebsstruktur auswirkt. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden Kommanditisten. Letztere sind insbesondere von der Geschäftsführung / Vertretung ausgeschlossen; sie unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.
GmbH & Co. KG
Diese Rechtsform bildet einen Sonderfall der Kommanditgesellschaft. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH beteiligt, was letztendlich zu einer mittelbaren Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz „GmbH & Co. KG“. Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (also von deren Geschäftsführern). Das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH & Co. KG wird von der GmbH gelenkt. Das Modell der GmbH & Co. KG wird häufig dann verwendet, wenn eine Vielzahl von Kommanditisten Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Der Hauptgrund für die Wahl der Rechtsform „GmbH“ ergibt sich aus der Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“. Sie bietet die gesetzliche Möglichkeit, die Haftung gegenüber Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Die Gründung einer GmbH ist wesentlich aufwändiger als bei den vorgenannten Rechtsformen. Erforderlich ist ein notarieller Gesellschaftsvertrag, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss. Die GmbH als eigene Rechtspersönlichkeit und Träger von Rechten und Pflichten entsteht aber erst durch die Eintragung in das Handelsregister. Damit die Gesellschaft handlungsfähig ist, muss bei der Gründung ein Geschäftsführer bestellt werden, der die Gesellschaft vertritt. Der Geschäftsführer wird in das Handelsregister eingetragen. Sie führt eine Firma, also einen eigenen Namen. Sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Auch eine Einzelperson kann eine GmbH gründen. Das Gewerbe wird auf die jeweilige Firma angemeldet. Unternehmensgründer haben seit der GmbH-Reform zum 01.11.2008 die Wahl haben zwischen der Form der Unternehmergesellschaft (ebenfalls haftungsbeschränkt) mit flexiblem Stammkapital oder der GmbH mit einem Mindestkapital von 25.000 Euro. Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter können verschieden hoch sein. Der Nennbetrag muss allerdings auf volle Euro lauten. Statt Mustersatzung gibt es ein vereinfachtes Gründungsverfahren mit erheblich geringeren Kosten, soweit nur bis zu drei Gesellschafter an der Gründung beteiligt sind: das notarielle Gründungsprotokoll.
Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Sie ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Der Gründungsvorgang unterliegt strengen Formvorschriften. Die Satzung einer Aktiengesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, sie kann inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden. Das Aktienrecht ist weit gehend zwingendes Recht.
- Das gesetzliche Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 Euro.
- Neben den auf einen Nennbetrag lautenden Aktien sind auch nennwertlose Aktien (Stückaktien) zulässig. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muss einheitlich in eine dieser beiden Aktienformen zerlegt werden. Entscheidet sich das Unternehmen für Nennbetragsaktien, hat deren Nominalwert auf mindestens 1 Euro zu lauten.
- Die sich aus dem Aktienbesitz ergebenden Rechte können unterschiedlich gestaltet werden. Die Gesellschafter der AG heißen Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der mindestens aus drei Personen bestehende Aufsichtsrat.
- Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Die Hauptversammlung hat keine allgemeine Zuständigkeit; ihre Rechte sind im Aktiengesetz genau und relativ eng geregelt.
- Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung gebunden.
- Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder zu bestellen sowie sie laufend zu beraten und zu überwachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen.
- Unter dem Stichwort „Kleine AG“ sind 1994 verschiedene Vereinfachungen für Aktiengesellschaften in Kraft getreten. Mit der „Kleinen AG“ ist allerdings kein neuer Typus der Aktiengesellschaft geschaffen worden, sondern es werden für Unternehmen mit gewisser Größe und mit überschaubarem Gesellschafterkreis der GmbH vergleichbare Vereinfachungen angeboten. Dadurch bekommt vor allem der Mittelstand einen erleichterten Zugang zur Aktiengesellschaft und damit zur direkten Aufnahme von Eigenkapital.
- Die Vorteile der „Kleinen AG“ liegen unter anderem in der vereinfachten Durchführung von Hauptversammlungen, der erweiterten Flexibilität bei der Frage der Mittelverwendung insbesondere für Ausschüttungen sowie der Mitbestimmungsbefreiung für Aktiengesellschaften unter 500 Beschäftigten.
Genossenschaft
Die Genossenschaft hat kein festes Stammkapital. Sie ist geprägt durch stark wechselnde Mitgliederzahlen. Der Zweck der Genossenschaften besteht in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder ihrer sozialen oder kulturellen Belange. Mindestens drei Gründungsmitglieder sind erforderlich. Vertreten wird die Genossenschaft durch den Vorstand, ihre Tätigkeit unterliegt der Überwachung durch genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet Gläubigern gegenüber nur das Vermögen der Genossenschaft. Voraussetzung der Gründung ist ein schriftlicher Vertrag (Statut). Bei den Registergerichten wird ein Genossenschaftsregister geführt, in das solche Organisationen eingetragen werden müssen.
Partnerschaft
Die Gründung einer Gesellschaft mit der Rechtsform der „Partnerschaft“ ist seit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes im Jahre 1995 möglich. Die Partnerschaft entspricht in etwa der offenen Handelsgesellschaft, kann allerdings nur von Freiberuflern wie Ärzten oder Rechtsanwälten gewählt werden. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern gegenüber neben dem Vermögen der Partnerschaft die Gesellschafter persönlich. Diese können ihre Haftung allerdings für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung (auch unter Verwendung von AGBs) auf denjenigen von ihnen beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat. Das Recht der Partnerschaften ist im Gesetz nur sehr knapp geregelt. Durch die erfolgte Zulassung der GmbHGründung für einige Freiberufler ist das Interesse an dieser Rechtsform zurückgegangen. Partnerschaftsgesellschaften sind in das Partnerschaftsregister beim Amtgericht einzutragen.
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Die EWIV ist eine gemeinsame Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern und den Binnenmarkt fördern. Die EWIV muss sich aus mindestens zwei Teilnehmern zusammensetzen und mindestens zwei ihrer Mitglieder müssen ihre Hauptverwaltung bzw. ihren Hauptsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Die EWIV darf selbst keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und Gewinne für sich selbst erzielen. Sie ist darauf beschränkt, die wirtschaftlichen Zwecke der Mitglieder zu fördern, was diese Rechtsform oft uninteressant macht. Der Gründungsvertrag ist formlos gültig. Da er aber beim zuständigen Handelsregister zu hinterlegen ist und nach der EWIV-Verordnung bestimmte Angaben enthalten muss, ist faktisch die Schriftform erforderlich. Eine weitere Gründungsvoraussetzung ist – in Deutschland – die Eintragung der EWIV in das Handelsregister. Die Mitglieder einer EWIV haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten. Anders als bei der oHG ist die Haftung der Mitglieder jedoch subsidiär. Die Gläubiger können erst dann die Mitglieder in Anspruch nehmen, wenn sie die Gesellschaft zur Zahlung aufgefordert haben und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist.
Quelle: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

